Wegen den fehlerhaften Unterlagen in dem vereinfachten raumordnerischen Verfahren zur Planung von 3 Windkraftanlagen im Raum Dedenbach/Königsfeld hatte die FWG – Fraktion bereits in der Sitzung des Verbandsgemeinderates rechtliche Bedenken angemeldet. Unser Hinweis auf die falschen Standorte, Grundstücke und Eigentümer, sowie weiteren, damit verbundenen Falschdarstellungen, wurde schließlich im Beschluss mit aufgenommen.
Eine Rückfrage beim zuständigen Innenministerium ergab, dass dort keine Verfahrensfehler gesehen werden. Allerdings wurde allgemein zugestanden, dass fehlerhafte Unterlagen Irritationen auslösen könnten. Die FWG Brohltal ist trotz dieser Stellungnahme der obersten Landesplanungsbehörde der Meinung, dass die Kreisverwaltung als untere Landesplanung, solch erkennbar fehlerhaften Unterlagen, nicht in eine raumordnerische Prüfung hätte geben dürfen. Neben den o.a. Fehlern bei den Grundstücken und Zuwegungen sind falsche Schallannahmen getroffen und falsche Horststandorte für den Schwarzstorch angegeben worden. Die Kreisverwaltung Ahrweiler hätte dem Antragsteller mitteilen müssen, dass er die kompletten Unterlagen auf die neuen Grundstücke und geänderten Gegebenheiten umstellen muss. Wenn eine Öffentlichkeit beteiligt wird, dann hat diese auch das Recht auf zumindest fehlerfreie Unterlagen – sachlich ist das was anderes, das wird ja später nochmals geprüft.
Wie heißt es doch in § 15 ROG (2): „Der Träger der raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahme legt Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen.“
Ein Raumordnungsverfahren (egal ob vereinfacht oder normal) hat die Aufgabe in der Öffentlichkeit Akzeptanz für das Vorhaben zu schaffen.
Unabhängig von den berechtigten Widerständen gegen das Projekt, ist dies durch diese Vorgehensweise kläglich gescheitert.